Bundesgericht: Bernische Bestimmung zur Grenzmauer verstösst nicht gegen Bundesrecht (zur Publikation vorgesehen)

Ausgangssituation dieses nachbarrechtlichen und zur Publikation vorgesehen Entscheids (5A_665/2022) sind zwei Grundstücke im Kanton Bern, zwischen welchen eine Holzpalisadenwand besteht. Diese wurde vor 1988 durch den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin erstellt. Die Beschwerdeführerin brachte an dieser Wand provisorisch Schaltafeln an, weil einzelne Pfosten morsch wurden bzw. keine tragende Funktion mehr hatten.

Die Eigentümer des tiefer liegenden Nachbargrundstücks erhoben Klage. Das erstinstanzliche Urteil verpflichtete die Eigentümerin des höher gelegenen Grundstücks (die Beschwerdeführerin) zur Sicherung der gemeinsamen Parzellengrenze mittels Böschung oder einer neuen Stützmauer auf eigene Kosten und zur Entfernung der angebrachten Schaltafeln. Sowohl das Obergericht als auch das Bundesgericht wiesen die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rechtsmittel ab.

Für das Obergericht konnte es offen bleiben, ob die Holzpalisadenwand seinerzeit an oder auf der Grenze erstellt worden sei, weil so oder anders vom Eigentum der Beschwerdeführerin auszugehen sei. Sei die Wand an der Grenze erstellt, ergebe sich ihr Eigentum aus Art. 667 Abs. 2 ZGB (Umfang des Grundeigentums); sei sie hingegen auf der Grenze erstellt worden, handle es sich um eine Vorrichtung im Sinn von Art. 670 ZGB (Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung). Auch diesfalls sei jedoch aufgrund kantonalen bernischen Rechts vom Alleineigentum der Beschwerdeführerin auszugehen, dies in Abweichung von Art. 670 ZGB, der Miteigentum vermute. Die Beschwerdeführerin fand, das Obergericht habe die massgeblichen Bestimmungen des Bundesrechts verfassungswidrig angewandt.  

Das Bundesgericht prüfte daher ausführlich die Anwendung von Art. 670 ZGB und ob die damit normierte Vermutung des Miteigentums widerlegt werden kann. Die Vermutung lasse sich entweder durch Rechtsgeschäft zwischen den Nachbarn oder durch den Nachweis entgegenstehenden Ortsgebrauchs im Sinn von Art. 5 Abs. 2 ZGB (Kantonales Zivilrecht und Ortsübung) umstossen. Mit Art. 79i Abs. 1 Satz 1 EG ZGB habe der Kanton Bern eine weitere Bauvorschrift erlassen. Entsprechend gelte eine auf der Grenze stehende Stützmauer als Bestandteil desjenigen Grundstücks, dessen Eigentümer sie erstellt habe. Das Gericht sah in dieser Vorschrift keinen unzulässigen Widerspruch zum Bundesrecht. Die Bestimmung führe lediglich dazu, dass nur der Ersteller einer Grenzmauer Eigentümer einer nicht ausschliesslich auf seinem Grundstück stehenden Vorrichtung werde. Weil die Beschwerdeführerin die Qualifikation der Palisadenwand als Vorrichtung im Sinn von Art. 670 ZGB nicht bestritt und die Wand somit aufgrund der kantonalen Vorschrift ihrem Ersteller gehöre, sei das (Allein-)Eigentum mit dem Erwerb des Grundstücks auf sie übergegangen.

Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin stützten sich mehrheitlich auf dienstbarkeitsrechtliche Bestimmungen, weshalb das Bundesgericht auf diese Rügen nicht weiter einging und die Beschwerde abwies.