Das Bundesgericht äusserte sich zur Frage, ob bzw. inwieweit Tatsachen, die bereits in einem rechtskräftigen Baubewilligungsentscheid (Baubewilligung) festgestellt worden waren, in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen sind. Das Bundesgericht sah im besagten Fall keine Gründe für eine Überprüfung der in der ursprünglichen Baubewilligung festgehaltenen Umstände, womit diese auch für das nachträgliche Baubewilligungsverfahren massgeblich waren. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Bauherrin zudem auch im Punkt, wonach der Rückbau der rechtswidrig erstellten Baute zu Unrecht verfügt worden sei, ab.
Dem bundesgerichtlichen Urteil BGE 1C_590/2021 vom 13. Februar 2023 lag ein Fall einer nicht gemäss Baubewilligung – und damit rechtswidrig – erstellten Baute zugrunde. Der Bauherrschaft war ursprünglich der Abbruch und der Wiederaufbau eines Anbaus an ein Wohnhaus samt Erweiterung an der Ostfassade des Gebäudes bewilligt worden. Anlässlich der behördlichen Bauabnahme stellten sich diverse Abweichungen der ausgeführten Baute zum tatsächlich bewilligten Bauprojekt heraus. Die eigenmächtig durch die Bauherrin ausgeführte Projektänderung musste folglich in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren auf ihre Bewilligungsfähigkeit hin überprüft werden. Die Prüfung ergab, dass die ausgeführte Baute die maximal zulässige Erweiterung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche «Wohnen» um 10.5 m² überschreitet. Die Projektänderung erwies sich aus diesem Grund als nicht bewilligungsfähig. Gegenüber der Bauherrin verfügte die Baubewilligungsbehörde den Rückbau der rechtswidrig ausgeführten Baute zum ursprünglich bewilligten Zustand.
Gegen den behördlich verfügten Rückbau erhob die Bauherrin Beschwerde beim Bundesgericht. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien die anrechenbaren Bruttogeschoss- und Bruttonebenflächen im ursprünglichen und mittlerweile rechtskräftigen Baubewilligungsentscheid falsch festgestellt worden. Wie die Vorinstanz und auch das Bundesgericht ausführten, liegt in Bezug auf Tatsachen, die im Rahmen des ursprünglichen Baubewilligungsverfahrens bereits geprüft und in der rechtskräftigen Baubewilligung festgehalten worden waren, eine sogenannte abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Solche können im nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht ohne Weiteres neu beurteilt und angepasst werden. Dies hätte nur im Rahmen einer Wiedererwägung oder einer Revision Gegenstand einer behördlichen oder richterlichen Überprüfung sein können. Ein Anspruch auf eine solche Neubeurteilung besteht allerdings nur, falls sich nachträglich eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände ergeben hat, die geeignet ist, eine Änderung der ursprünglichen Baubewilligung herbeizuführen. Im vorliegenden Fall lagen keine derartigen Umstände vor. Die in der ursprünglichen Baubewilligung festgehaltenen Bruttogeschoss- und Bruttonebenflächen blieben folglich auch für das nachträgliche Baubewilligungsverfahren zur Beurteilung der Projektänderung verbindlich (vgl. E. 7.2 ff., E. 7.8). Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Bauherrin in diesem Punkt ab (vgl. E. 7.8 und E. 9).
In einem weiteren Schritt war durch das Bundesgericht die Rechtmässigkeit des behördlich verfügten Rückbaus zum bewilligten Bauprojekt zu prüfen. Ein solcher erachtet das Bundesgericht als grundsätzlich zulässig, sofern
- sich der Rückbau auf eine gesetzliche Grundlage stützen lässt,
- im öffentlichen Interesse liegt und
- sich im Einzelfall als verhältnismässig erweist.
Sämtliche dieser Voraussetzungen für den behördlich verfügten Rückbau waren vorliegend erfüllt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Bauherrin in der Folge definitiv ab (vgl. E. 8 f.). Das Urteil des Bundesgerichts finden Sie hier.