Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat den Gesetzesentwurf sowie die Botschaft zur Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) verabschiedet. Bei den Altlasten will er Anreize schaffen, damit belastete Standorte möglichst rasch saniert werden. Weitere Gesetzesanpassungen betreffen eine bessere Abstimmung von Lärmschutz und Siedlungsentwicklung sowie eine Verschärfung des Umweltstrafrechts:
- Altlastensanierung: Die verabschiedeten Änderungen betreffen eine verbindlichere Regelung der Untersuchung und Sanierung öffentlicher Kinderspielplätze und Grünflächen sowie Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte. Bei privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten bleibt die Untersuchung und Sanierung freiwillig. Weiter will der Bund die Subventionierung zeitlich beschränken, damit belastete Standorte schneller untersucht und saniert werden. Neu gilt eine Begrenzung der Subventionen bei Untersuchungen bis 2032 und bei der Sanierung von Altlasten bis 2045. Ebenfalls vorgesehen sind Änderungen bei der finanziellen Beteiligung des Bundes an Untersuchungs- und Sanierungskosten.
- Lärmschutz und Siedlungsentwicklung besser aufeinander abstimmen: Für Baubewilligungen soll neu das USG die lärmrechtlichen Kriterien auflisten, damit die Rechtssicherheit erhöht wird. Damit erhofft man sich eine Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen bei gleichzeitiger Gewährleistung eines angemssenen Lärmschutzes.
- Umweltstrafrecht: Der Umweltkriminalität soll mit verschärften Strafbestimmungen im USG und dem verbesserten Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungs- und Umweltbehörden Einhalt geboten werden.
Der Gesetzesentwurf sowie die Botschaft des Bundesrates können hier abgerufen werden. Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Sofern kein Referendum ergriffen wird, muss der Bundesrat noch das Inkrafttreten der Änderungen bestimmen.