In seinem kürzlich publizierten Urteil 5A_204/2025 vom 17. Dezember 2025 befasst sich das Bundesgericht mit der Behauptungs- und Substantiierungspflicht bei der Geltendmachung von sachenrechtlichen Abwehransprüchen.
Dem Urteil lag eine zivilrechtliche Streitigkeit innerhalb einer Stockwerkeigentümergemeinschaft zugrunde. Zwei Stockwerkeigentümer mit Sonderrecht am Obergeschoss beantragten vor der Erstinstanz die Aufhebung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung sowie verschiedene sachenrechtliche Abwehrmassnahmen gegen Einrichtungen und Bepflanzungen im gemeinschaftlichen bzw. sonderrechtsbelasteten Bereich (u. a. die Demontage des Wäschetrockners in der Waschküche, die Entfernung und den Rückschnitt von diversen Bäumen sowie die Beseitigung eines Zauns und eines Paravents im Gartenbereich des Grundstücks). Die Klage richtete sich gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft und einen Stockwerkeigentümern mit Sonderrecht und ausschliesslichem Nutzungsrecht am Garten. Sowohl die Erstinstanz als auch das Obergericht erachteten die von den Beschwerdeführern geltend gemachten (Abwehr-) Ansprüche als nicht hinreichend behauptet und substanziiert, weshalb sie die Klage bzw. die danach erhobene Berufung abwiesen.
Das Bundesgericht folgte diesen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen. Dabei verweist es in seinen Erwägungen vorab auf die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben hätten. Dabei sei der Behauptungslast genüge getan, wenn der (behauptete) Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zulasse. Bestreite hingegen die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greife eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen seien diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden könne (E. 6). Dabei hält das Bundesgericht in Bezug auf die gestellten Anträge zur Entfernung und zum Rückschnitt der Bäume fest, dass es nicht genüge, in allgemeiner Weise auf eine Beeinträchtigung von Belichtung und Aussicht oder das vermehrte «Hereinwehen» von Pflanzenteilen zu verweisen, da sich damit nicht beurteilen lasse, ob übermässige Immissionen vorlägen (E. 8.1).
Weiter stellte das Bundesgericht klar, dass auch die Vornahme von Beweismassnahmen hinreichend substanziierte Behauptungen zum geltend gemachten Anspruch voraussetzten und diese nicht dazu dienten, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen (E. 8.2.2; E. 9; E. 10.3.3).
Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit es darauf eintrat.
Der Entscheid unterstreicht, dass bei der Geltendmachung von (Abwehr-)Ansprüchen präzise und substantiiert dargelegt werden muss, worin genau die geltend gemachte Rechtsverletzung liegt. Im Zusammenhang mit Beseitigungsansprüchen gestützt auf Art. 684 i.V.m. Art. 679 ZGB ist wesentlich, genaue Angaben zu der Überschreitung des Eigentums zu machen (insbesondere in Bezug auf die Intensität, die Dauer und die Wirkung der Beeinträchtigungen). Dabei ist auch zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Beweisverfahrens ist, den Parteien die Grundlagen für die notwendigen Behauptungen zu verschaffen. So kann es beispielsweise nicht genügen, einzig allgemeine Behauptungen zum Vorliegen einer nicht näher bezeichneten Verletzung aufzustellen, um diese anschliessend bei einem Augenschein feststellen zu lassen. Vielmehr setzt auch die Beweisabnahme hinreichend substanziierte Behauptungen voraus. Andernfalls bleiben selbst potenziell berechtigte Ansprüche prozessual chancenlos.