Stockwerkeigentum

Bundesgericht äussert sich zur Behauptungs- und Substantiierungspflicht bei sachenrechtlichen Abwehransprüchen

In seinem kürzlich publizierten Urteil 5A_204/2025 vom 17. Dezember 2025 befasst sich das Bundesgericht mit der Behauptungs- und Substantiierungspflicht bei der Geltendmachung von sachenrechtlichen Abwehransprüchen. Dem Urteil lag eine zivilrechtliche Streitigkeit innerhalb einer Stockwerkeigentümergemeinschaft zugrunde. Zwei Stockwerkeigentümer mit Sonderrecht am Obergeschoss beantragten vor der Erstinstanz die Aufhebung von Beschlüssen der

Bundesgericht: Zur Frage der Handlungspflicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft in Bezug auf die Durchsetzung reglementarischer Vorschriften

Am 3. März 2025 hat das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid BGer 5A_17/2024 über die Frage entschieden, inwieweit die Stockwerkeigentümergemeinschaft verpflichtet ist, gegen eine Reglementsverletzung vorzugehen. Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht eine Handlungspflicht. Sachverhalt und Erwägungen: Der Sachverhalt drehte sich um in der Stockwerkeinheit zz neu verbaute Bodenbeläge. Nach

Vernehmlassung für punktuelle Anpassungen im Stockwerkeigentumsrecht gestartet

Der Bundesrat hat anlässlich seiner Sitzung von vergangenem Freitag, 20. September 2024, den Vorentwurf zur punktuellen Anpassung des Rechts zum Stockwerkeigentum in die Vernehmlassung geschickt (siehe Medienmitteilung des Bundesrats vom 20. September 2024). Ziel der Revision ist es, die Rechtssicherheit im Stockwerkeigentum zu stärken und die Praxistauglichkeit zu verbessern. Die Vernehmlassung dauert bis am

Bundesgericht: Berechnung der Dreijahresfrist zur Eintragung eines Pfandrechts der Stockwerkeigentümergemeinschaft nach Art. 712i Abs. 1 ZGB

Im Entscheid 5A_357/2022 vom 8. November 2023 äussert sich das Bundesgericht in Erwägung 6 erstmals zur Berechnung der Dreijahresfrist zur Eintragung des Pfandrechts der Stockwerkeigentümergemeinschaft für Beitragsforderungen gemäss Art. 712i Abs. 1 ZGB. Der Entscheid ist zur Publikation vorgesehen.  Gemäss Art. 712i Abs. 1 ZGB hat die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer für

Bundesgericht: Quorum für die Anpassung eines Verwaltungs- und Nutzungsreglements einer Stockwerkeigentümergemeinschaft

Im Urteil 5A_100/2020 vom 15. August 2023 (ital., zur Publikation vorgesehen) hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob für die Abänderung eines Verwaltungs- und Benutzungsreglements einer Stockwerkeigentümergemeinschaft – im Verwaltungs- und Benutzungsreglement selber – ein strengeres als das gesetzlich vorgesehene Quorum (Art. 712g Abs. 3 ZGB) vorgesehen werden