Keine Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wegen mangelhafter Substantiierung

Im Urteil 5A_353/2025 und 5A_478/2025 vom 2. Oktober 2025 hatte das Bundesgericht die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück des Kinderspitals Zürich zu beurteilen. Nachdem das Handelsgericht des Kantons Zürich zunächst einstweilen die vorläufige Eintragung angeordnet hatte, wurden die Gesuche nachfolgend abgewiesen. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden in Zivilsachen ab, da insbesondere die Tatsachen zur Einhaltung der Viermonatsfrist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB nicht bereits im Gesuch hinreichend substantiiert behauptet wurden. Das Bundesgericht grenzte das Beweismass (Glaubhaftmachung im summarischen Verfahren) von der Substantiierungspflicht ab und hielt fest: Das herabgesetzte Beweismass entbindet die um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ersuchende Partei nicht davon, ihre Tatsachendarstellung zu substantiieren. Dies erfüllte die Beschwerdeführerin nicht, womit das Grundbuchamt (wie bereits vom Handelsgericht angeordnet) das superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen hatte.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdegegnerin war die Stiftung Universitäts-Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung, die Bauherrin und Eigentümerin eines Grundstücks. Beschwerdeführerin war die A AG, welche als Subunternehmerin den Einbau von Bodenbelägen übernahm. Konkret ging es um eine Forderung der Beschwerdeführerin für den Rückbau von Zementböden sowie den Einbau von Sika-Bodenbelägen. Die Beschwerdeführerin ersuchte das Handelsgericht, das zuständige Grundbuchamt anzuweisen, an dem Grundstück der Beschwerdegegnerin ein Bauhandwerkerpfandrecht superprovisorisch einzutragen. Die Gesuche wurden gutgeheissen und die Bauhandwerkerpfandrechte wurden vorläufig eingetragen. Nach Einholung der Stellungnahmen wies das Handelsgericht mit gesonderten Entscheiden die Gesuche ab und wies das Grundbuchamt an, die Bauhandwerkerpfandrechte nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheide zu löschen. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen Folgendes:

  • Prozessuales: Entscheide im Zusammenhang mit der vorläufigen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten gelten als vorsorgliche Massnahmen, womit im Verfahren vor Bundesgericht lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG, E. 2.1).
  • Beweismass: Bei der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts werden an die Glaubhaftmachung weniger strenge Anforderungen gestellt, als es dem Beweismass sonst entspricht. Die Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist (E. 3.2). Das herabgesetzte Beweismass entbindet die Partei jedoch nicht davon, ihre Tatsachendarstellung zu substantiieren (vgl. Art. 55 ZPO). Die Partei, welche ein Recht in Anspruch nimmt, hat folglich auch im summarischen Verfahren die Tatsachen zu behaupten, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind. Die hinreichende Substantiierung ist bereits in der ersten Eingabe zu erfüllen, zumal es nur in Ausnahmefällen einen zweiten Schriftenwechsel gibt (E. 3.3).
  • Frist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB: Relevant war mitunter, ob das Handelsgericht die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der Einhaltung der viermonatigen Frist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB willkürlich als nicht glaubhaft bzw. substantiiert erachtet hat.
  • Anwendung auf Forderung betreffend Sika-Beläge (5A_353/2025): Die viermonatige Frist begann bereits vor dem 21. Oktober 2024 zu laufen und folglich war das Eintragungsgesuch vom 21. Februar 2025 zu spät gestellt (E. 4.3.1). Die Beurteilung des Handelsgerichts, dass hinsichtlich der am 30. Oktober 2024 behaupteten Arbeiten keine pfandrelevanten Arbeiten hinreichend substantiiert und damit (im Ergebnis) nicht glaubhaft gemacht wurden, ist nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin hätte nach dem Stellen der Schlussrechnung erklären müssen, wozu andere Arbeiten vom 30. Oktober 2024 zur Vollendung des Werks noch notwendig gewesen waren und inwiefern sie überhaupt im Zusammenhang mit der anwendbaren vertraglichen Grundlage standen. Nicht ausreichend ist es, diese Arbeiten bloss stichwortartig zu beschreiben.
  • Anwendung auf Forderung betreffend Rückbauarbeiten (5A_478/2025): Aus den Rechnungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, dass am 6. September 2024 noch Arbeiten ausgeführt worden sind, womit das Gesuch fristgerecht, d.h. innert der viermonatigen Frist, gestellt worden wäre. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Parteibefragung geht das Bundesgericht auf Art. 254 ZPO ein, wonach im summarischen Verfahren unter Vorbehalt von Abs. 2 mit Urkunden Beweis zu führen ist. Pauschale Hinweise sind nicht ausreichend, sondern der Beweisantrag ist zu begründen (vgl. E. 5.3.1). Das Bundesgericht verweist zudem auf die Erwägungen des Handelsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin mit dem Arbeitsrapport über ein taugliches Beweismittel verfügt hätte.