Bundesgericht: Anrechenbarkeit von Attikageschossen an die Ausnützungsziffer

Kurzzusammenfassung:

Im Urteil BGer 1C_127/2024 vom 27. März 2025 behandelte das Bundesgericht die Frage, ob die Geschossfläche eines Attikageschosses bei einem Neubauprojekt in Rheinfelden (AG) bei der Berechnung der Ausnützungsziffer zu berücksichtigen ist. Art. 63 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Rheinfelden hält betr. Ausnützungsziffer fest:

«Es gilt die Definition gemäss kantonalem Recht. Zusätzlich werden Dach- und Untergeschosse nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt.»

Attikageschosse werden nicht explizit erwähnt. Das Bundesgericht kam aber zum Schluss, dass Gemeinden in ihren Bau- und Nutzungsordnungen nicht explizit genannte Attikageschosse gleich wie Dachgeschosse behandeln und dementsprechend von der Anrechnung an die Ausnützungsziffer ausnehmen können. Dies unter anderem auch deshalb, da Dach- und Attikageschosse hinsichtlich Nutzungsmöglichkeiten als vergleichbar betrachtet werden können.

Erwägungen des Bundesgerichts:

Das Bundesgericht ruft zunächst in Erinnerung, dass der Gemeindebehörde bei der Beurteilung eines Baugesuchs im Rahmen der Auslegung ihres eigenen Baureglements und der Würdigung der örtlichen Verhältnisse ein besonderer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zukomme, den die kantonale Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung überprüfen sollte. Sie dürfe namentlich nicht eine angemessene Auslegung einer kommunalen Norm durch die Gemeinde durch ihre eigene Auslegung ersetzen.

Zur materiellen Rechtslage führt das Bundesgericht aus, dass die Ausnützungsziffer im Kanton Aargau in § 32 der Bauverordnung (BauV/AG) geregelt sei. Die Ausnützungsziffer werde dort als Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Grundstücksfläche (§ 32 Abs. 1 BauV/AG) definiert. § 32 Abs. 3 BauV/AG sehe vor, dass die Gemeinden die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen abweichend regeln können.

Da die Gemeinde Rheinfelden ihre Bau- und Nutzungsordnung noch nicht an die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst habe, würden weiterhin die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV/AG) gelten, wie sie in Anhang 3 der Bauverordnung festgehalten seien (§ 64 Abs. 1 BauV/AG). § 16a Abs. 1 ABauV/AG bestimme in diesem Zusammenhang, dass das Attikageschoss ein auf Flachdachbauten aufgesetztes, verkleinertes Geschoss sei und wie ein Dachgeschoss behandelt werde.

Art. 63 der BNO Rheinfelden, welcher die Ausnützungsziffer regle, bestimme in Abs. 1, dass grundsätzlich die Definition gemäss kantonalem Recht gelte. Zusätzlich würden Dach- und Untergeschosse nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt.

§ 32 Abs. 3 BauV/AG eröffne den Gemeinden die Möglichkeit, die Anrechenbarkeit von Dach-, Attika- und Untergeschossen an die Ausnützungsziffer abweichend zu regeln. § 16a ABauV/AG sehe vor, dass Attikageschosse wie Dachgeschosse behandelt würden. Es sei aus systematischen Überlegungen vertretbar und verstosse nicht gegen übergeordnetes Recht, wenn die Gemeinde diese Bestimmung für die Anwendung von Art. 63 Abs. 1 BNO Rheinfelden heranziehe und die in ihrer Bau- und Nutzungsordnung nicht explizit genannten Attikageschosse wie Dachgeschosse behandle und dementsprechend von der Anrechnung an die Ausnützungsziffer ausnehme. Auch das kantonale Baugesetz nenne im Zusammenhang mit der Ausnützungsziffer lediglich Dach- und Untergeschosse, obwohl damit auch die Attikageschosse gemeint seien (vgl. § 169 Abs. 8 BauG/AG i.V.m. § 32 Abs. 3 BauV/AG). Da Dach- und Attikageschosse hinsichtlich ihrer Nutzungsmöglichkeiten als vergleichbar betrachtet werden könnten, sei diese Auslegung auch mit dem Sinn und Zweck vereinbar, diese Geschosse im Hinblick auf die Ausnützungsziffer anders zu behandeln als Vollgeschosse.

Dabei dürfte auch eine Rolle gespielt haben, dass die Gemeinde mehrere früher erteilte Baubewilligungen eingereicht habe, um ihre Praxis zu Art. 63 Abs. 1 BNO Rheinfelden aufzuzeigen. In den zwischen den Jahren 2006 und 2021 erteilten Baubewilligungen seien die Attikageschosse für die Berechnung der Ausnützungsziffer – wie im vorliegenden Fall – ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich, dass es sich bei der vorgenommenen Auslegung durch die Gemeinde nicht um einen Einzelfall handle. Die Gemeinde trage daher mit ihrer Auslegung von Art. 63 Abs. 1 BNO Rheinfelden der Rechtsgleichheit Rechnung.

Damit habe die Gemeinde Rheinfelden eine sinnvolle, zweckmässige Auslegung der kommunalen Bestimmung vorgenommen und namentlich neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht respektiert.

Das Bundesgericht hiess damit die Beschwerden der Beschwerdeführer gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies es zur erneuten Beurteilung und Prüfung der weiteren Rügen an dieses zurück.

Kommentar:

Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht zu Recht klargestellt, dass Gemeinden Attika- und Dachgeschosse hinsichtlich Ausnützung gleich behandeln können, auch wenn sie die Attikageschosse in ihren BNO’s – neben den Dachgeschossen – nicht stets explizit miterwähnen.