Bundesgericht untersagt Umbauprojekt für SAC-Hütte im Val Mora

Das Val Mora ist ein Juwel für alle Naturliebhaber:innen und Wanderbegeisterten – ein abgelegenes und unberührtes Hängetal im Kanton Graubünden an der Grenze zu Italien, umrahmt von einer eindrücklichen Berglandschaft und begleitet vom Bach Aua da Val Mora. In diesem Tal liegt die Alp Sprella mit einem Alp- und Stallgebäude auf einer Höhe von 2’128 m.ü.M., welche nun zum Gegenstand eines kürzlich ergangenen Entscheids des Bundesgerichts (1C_623/2022) wurde:

Im Oktober 2017 reichte der Schweizer Alpen-Club (SAC) als (Mit-)Eigentümer und Bauherr ein Gesuch für den Umbau des bestehenden Alp- und Stallgebäudes auf der Alp Sprella zu einer (54 Gästebetten und eine Küche aufweisende) SAC-Hütte mit Sommerbetrieb ein. Die entsprechende kantonale Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Bewilligung) und die kommunale Baubewilligung wurden im März 2021 bzw. Mai 2021 erteilt. Dagegen erhoben die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, der WWF Schweiz und Pro Natura Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 31. Mai 2022 abwies. Hierauf gelangten der WWF Schweiz und Pro Natura mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit den Anträgen, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die nachgesuchten Baubewilligungen zu verweigern.

Dabei rügten die Beschwerdeführenden unter anderem, dass das Bauprojekt in Widerspruch zu Art. 24 RPG stehe; so sei es weder standortgebunden noch habe eine ausreichende Interessenabwägung durch die Behörden stattgefunden.

Hierzu rief das Bundesgericht zunächst in Erinnerung, dass Ausnahmebewilligungen nach Art.24 RPG namentlich zur Errichtung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone erteilt werden könnten, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordere (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstünden (lit. b). Eine Anlage sei im Sinne von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen sei. Dabei genüge eine relative Standortgebundenheit, die dann zu bejahen sei, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen liessen (E. 5.1).

Das Bundesgericht erwog, dass eine relative Standortgebundenheit des Bauprojekts – insbesondere aufgrund des strengen Massstabs, welcher an diese anzulegen sei, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken – zu verneinen sei. Zwar sei der Standort des Bauvorhabens zweifellos abgelegen, doch könne ein Bauprojekt alleine aufgrund seiner peripheren Lage noch nicht als standortgebunden gelten, andernfalls die Bestimmung von Art. 24 RPG an solchen Orten keine Wirkung mehr entfalten würde. Als Notunterkunft erscheine angesichts der eher leicht besteigbaren Gipfel in der näheren Umgebung ein Umbau der beiden Alpgebäude nicht zwingend notwendig. Ebenso wenig könne die Situation auf der Alp Sprella mit derjenigen von Bergrestaurants verglichen werden, welche aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf den Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen seien. So können nicht jeder Berggipfel bzw. jede Alp für einen Gastronomiebetrieb beansprucht werden und sei den Besuchenden des Val Mora bereits ein beschränktes Angebot an Verpflegungsmöglichkeiten auf der benachbarten Alp Mora vorhanden  bzw. bliebe ihnen die Mitführung von Proviant für die Bergtour durchaus zumutbar (E. 5.6).

Demzufolge kam das Bundesgericht zum Schluss, dass sich die Beschwerde als begründet erweise und daher gutzuheissen sei. Mithin hob es das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden sowie die kantonale BAB-Bewilligung und die Baubewilligung der Gemeinde Val Müstair auf. Die eingehende Urteilsbegründung finden Sie hier.