Mit einem vor wenigen Tagen publizierten Entscheid hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die kommunale Baubewilligung für den Ersatzneubau der Arealüberbauung Siedlung Brunaupark aufgehoben. Bereits ein früher bewilligtes Projekt war von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen aufgehoben worden.
Nebst einem beschwerdeberechtigten Verband wehrten sich Anwohnerinnen und Anwohner gegen die im August 2022 erteilte Baubewilligung. Die Beschwerdeführenden vertraten unter anderem die Auffassung, dass das Bauvorhaben zu wenig Rücksicht auf das benachbarte Schutzobjekt («Siedlung Im Laubegg») nehme. Ausserdem rügten sie, dass den Anforderungen an die Arealüberbauung gemäss § 71 PBG mit Blick auf den Umgebungsplan nicht entsprochen werde.
In seinem Entscheid hat das Verwaltungsgericht zunächst festgehalten, dass die im Nordwesten an die Bauparzelle angrenzende «Siedlung Im Laubegg» im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS als Baugruppe in der höchsten Aufnahmekategorie A mit dem ebenfalls höchsten Erhaltungsziel A aufgeführt sei. Da das strittige Bauprojekt einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürfe, handle es sich um die Erfüllung einer Bundesaufgabe, womit die Vorgaben des Natur- und Heimatschutzgesetzes direkt Anwendung finden würden. Eine Beeinträchtigung der «Siedlung Im Laubegg» durch das geplante Bauprojekt sei ohne Weiteres denkbar. Daher hätte die kantonale Fachstelle von Bundesrechts wegen (Art. 6 f. NHG) beurteilen müssen, ob ein Gutachten durch die zuständige Kommission des Bundes (ENHK) erforderlich sei. Da dies unterblieben sei, liege ein nicht heilbarer Verfahrensmangel vor, was zur Gutheissung der Beschwerde führe (E. 5).
Zudem hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde aus einem weiteren Grund gutgeheissen: Die Baubewilligungsbehörde habe die Arealüberbauung zwar bewilligt, im Bereich zum ISOS-Schutzobjekt «Siedlung Im Laubegg» hin aber mittels Nebenbestimmungen etliche weitgehende Änderungen der Umgebungsgestaltung verlangt. Es müsse indes bereits mit der Stammbaubewilligung beurteilbar sein, ob (allenfalls mit genügend konkreten Nebenbestimmungen) die für eine Arealüberbauung geltende Anforderung der besonders guten Umgebungsgestaltung im Sinne von § 71 Abs. 1 PBG erreicht werden könne. Aus den Plänen lasse sich aufgrund der zahlreichen Nebenbestimmungen keine ausreichend klare Vorstellung über die genaue Umgebungs- und Vorgartengestaltung im hinsichtlich des Ortsbilds besonders empfindlichen Bereich vor der «Siedlung Im Laubegg» verschaffen. Damit sei die Voraussetzung der besonders guten Gestaltung des Umschwungs nicht erfüllt, weshalb die Arealüberbauung nicht bewilligt werden könne (E. 6).
Dies hat zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der kommunalen Baubewilligung geführt. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig; es steht der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht offen.