Dem Entscheid (1C_659/2021) liegt folgende Ausgangslage zugrunde: Die Bauherrschaft erhielt am 13. September 2017 eine Baubewilligung für den Neubau von fünf Mehrfamilienhäusern in Bülach, wobei der Baubehörde vor Baufreigabe ein Konzept der Baustellenorganisation zur Genehmigung vorzulegen war. In der Folge entstanden Streitigkeiten über die Erschliessung der Baustelle. Nach ergebnislosen Verhandlungen bewilligte die Baubehörde der Bauherrschaft im Januar 2020, die Benutzung der benachbarten Grundstücke der Beschwerdeführerin für die Baustellenerschliessung (sog. Hammerschlagsrecht). Gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch ein Verfahren hängig.
Parallel dazu bewilligte die Baubehörde im August 2020 den Baustelleninstallationsplan der Bauherrschaft für den Aushub und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung, weil ansonsten die Gefahr bestehe, dass die Gültigkeit der Baubewilligung (3 Jahre nach Erteilung, vgl. § 322 PBG ZH) ablaufe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Rekurs (Verfahren R4.2020.000134b) und verlangte u.a. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Zunächst stellte das Baurekursgericht Zürich die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Anschliessend hiess es den Rekurs gut und hob die Bewilligung des Baustelleninstallationsplanes auf. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Auf Antrag der Bauherrschaft stellte die Baubehörde im Februar 2021 fest, dass die dreijährige Gültigkeitsfrist der Baubewilligung vom 13. September 2017 noch nicht zu laufen begonnen habe. Gegen diesen Beschluss rekurrierte die Beschwerdeführerin und verlangte den Ausstand des Gerichtspräsidiums der 4. Abteilung des Baurekursgerichts infolge Befangenheit. Sowohl das Baurekursgericht als auch das Verwaltungsgericht wiesen das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin ab.
Das Bundesgericht erläuterte zunächst, die Rechtsprechung nehme Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen würden, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Abzustellen sei hierbei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei, sondern auf eine objektive Betrachtung der Umstände (E. 2). Besorgniserregend sei eine Vor- oder Mehrfachbefassung (d.h. eine Gerichtsperson war bereits in einem früheren Verfahren bzw. Verfahrensstadium mit der konkreten Streitsache befasst), wenn sich die Richterin oder der Richter in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hätten, welches das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen liessen. Hierbei zu beachten sei auch der Umfang des Entscheidungsspielraumes und mit welcher Bestimmtheit sich die Gerichtsperson bei der ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen habe (E. 2.1).
Im vorliegenden Fall war streitig, ob das Präsidium der 4. Abteilung des Baurekursgerichts befangen sei, weil es die streitige Frage um den Beginn der Verwirkungsfrist für die Baubewilligung bereits im September 2020 (Verfahren R4.2020.000134b) beurteilt habe. Damals begründete die betreffende Abteilung, es lägen keine qualifizierten und überzeugenden Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vor: Der Einwand, die Baubewilligung verwirke im Oktober 2020, sei «haltlos». Insgesamt könne nicht von einer zeitlichen Dringlichkeit ausgegangen werden, weshalb kein Grund bestehe, vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abzuweichen.
Das Verwaltungsgericht sah in der Äusserung des Gerichtspräsidenten, die gegenteilige Rechtsauffassung sei «haltlos», keinen Anlass, Befangenheit anzunehmen. Das Bundesgericht sah dies anders: Durch die Wortwahl des Gerichtspräsidiums entstehe objektiv der Eindruck, es habe sich bereits eine feste, unumstössliche Meinung gebildet. Die Begründung sei nicht summarisch, sondern sehr detailliert über zwei Seiten erfolgt, wenn auch einseitig. Weiter seien alle für die Beantwortung der Rechtsfrage massgeblichen Tatsachen bereits erstellt. Zwar genüge es nicht, dass sich das Präsidium bereits im Rahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes zur Streitfrage um den Beginn der Verwirkungsfrist geäussert habe. Es komme aber dazu, dass die Frage nicht bloss summarisch, sondern gestützt auf einen unstreitigen Sachverhalt vertieft geprüft wurde. Zudem habe sich das Präsidium mit der als «haltlos» bezeichneten, gegenteiligen Rechtsauffassung sehr bestimmt ausgedrückt. Zusammenfassend bestehe unter diesen besonderen Umständen objektiv Grund zur Annahme, dass sich das Präsidium des Baurekursgerichts bereits definitiv festgelegt habe, mit der Folge, dass der Ausgang des hängigen Rekursverfahrens nicht mehr offen erscheine.
Die Beschwerde wurde gutgeheissen.