Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: In Wohnzonen in der Stadt Zürich soll es keine neuen Business-Apartments mehr geben

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weist mit Urteil vom 14. März 2024 in zweiter Instanz die Beschwerde gegen die BZO-Teilrevision betreffend die Nichanrechenbarkeit von regelmässig gewerblich und unterjährig befristet vermieteten Wohnungen an den Mindestwohnanteil in der Stadt Zürich ab. 

Der Gemeinderat der Stadt Zürich beschloss am 22. September 2021 eine Änderung der Bau-und Zonenordnung (BZO), wonach unterjährig befristet vermietete Wohnungen wie Business-Apartements unter gewissen Voraussetzungen von der Anrechenbarkeit an den Mindestwohnanteil ausgeschlossen werden sollten. 

Dagegen rekurrierten vier Unternehmen gemeinsam ans Baurekursgericht, welches den Rekurs am 28. Oktober 2022 abwies. Die Unternehmen (nachfolgend Beschwerdeführer) erhoben sodann Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. 

Die Beschwerdeführer bemängelten die kantonale gesetzliche Grundlage der BZO-Teilrevision und behaupteten zudem, diese verstosse gegen Bundesrecht, insbesondere gegen das Zweitwohnungsgesetz und das Bundesprivatrecht. Weiter wurde eine Missachtung der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit gerügt. 

Das Verwaltungsgericht wies sämtliche Rügen und somit die Beschwerde insgesamt ab. In einem obiter dictum am Ende des Urteils sprachen sich die Minderheit der Kammer des Gerichts und der Gerichtsschreiber für eine Gutheissung der Beschwerde aus, da es insbesondere an einem überwiegenden öffentlichen Interesse fehle. 

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. 

Weitere Informationen finden sich in der Medienmitteilung der Stadt Zürich.