Stadionprojekt Hardturm-Areal Zürich: Baurekursgericht weist Rekurse gegen Gestaltungsplan ab

Das Stadiumprojekt auf dem Hardturm-Areal nimmt die nächste Hürde. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hat die gegen den privaten Gestaltungsplan «Areal Hardturm-Stadion» erhobenen Rekurse mit Entscheid vom 18. August 2023 abgewiesen.  

Es ist knapp fünf Jahre her, als die Zürcher Stimmberechtigten dem Projekt «Ensemble» auf dem Zürcher Hardturm-Areal zum ersten Mal zustimmten. Das geplante Projekt umfasst den Bau eines Fussballstadions für 18’500 Zuschauerinnen und Zuschauer, eine gemeinnützige Wohnüberbauung sowie zwei Wohn- und Geschäftshochhäuser mit einer maximal zulässigen Gesamthöhe von 140 m. Die Umsetzung dieses Bauprojekts machte die Erarbeitung eines privaten Gestaltungsplans mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, wobei der Perimeter des Gestaltungsplans eine Fläche von 54’619 m2 auf dem im Eigentum der Stadt Zürich stehenden Hardturm-Areal umfasst. 

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 stimmte der Gemeinderat der Stadt Zürich dem privaten Gestaltungsplan «Areal Hardturm-Stadion» mit der Umweltverträglichkeitsprüfung zu. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss wurde das Referendum ergriffen, woraufhin die Vorlage in der Volksabstimmung vom 27. September 2020 angenommen wurde. Nachdem das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteilen vom 17. Juni 2022 zwei Stimmrechtsrekurse agewiesen hatte, erfolgte am 26. August 2022 die Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich. Die Zustimmung und die Genehmigung der Baudirektion wurden am 5. Oktober 2022 im kantonalen Amtsblatt publiziert.

Hiergegen erhoben ein Verein und 53 natürliche Personen Rekurse an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der beiden Entscheide der Baudirektion. Dabei machten die Rekurrienden mehrere Verfahrensmängel, eine fehlende Interessenabwägung, die Unzulässigkeit der geplanten Hochhäuser, eine übermässige Abweichung von der Grundnutzungsordnung sowie zahlreiche weitere Mängel geltend, insbesondere in Bezug auf das Lärm-, Gewässer- und Naturschutzrecht.

Mit seinem ausführlichen Entscheid vom 18. August 2023 hat das Baurekursgericht Zürich nun die Rekurse abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Insbesondere hat das Baurekursgericht erwogen, dass das Planungsverfahren im vorliegenden Fall rechtmässig durchgeführt worden sei (E. 4). Zudem ist es zum Schluss gekommen, dass die Rügen in Bezug auf die Zulässigkeit der geplanten Hochhäuser nicht verfangen würden (E. 5) und die Vorbringen hinsichtlich der verkehrsmässigen Erschliessung als unbegründet zu erachten seien (E. 7). Ebenso hat es die Rügen, welche das Lärm-, Gewässer- und Naturschutzrecht betrafen, als nicht stichhaltig bezeichnet (E. 8-13). Weiter hat das Baurekursgericht die Vorbringen der unzulässigen Abweichung des Gestaltungsplans von der Grundordnung (E. 21 und 23) und die Rüge der ungenügenden planungsrechtlichen Interessenabwägung als unbegründet qualifiziert (E. 22). Zusammenfassend hat das Baurekursgericht festgehalten, dass der strittige Gestaltungsplan zu Recht festgesetzt bzw. genehmigt worden sei, weshalb die Rekurse abzuweisen seien, soweit darauf eingetreten werde. Die ausführliche Begründung des Baurekursgerichts finden Sie hier.

Der Entscheid des Baurekursgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Den unterlegenen Rekurrierenden steht der Weiterzug an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich offen.