Der Kanton Zürich prüft Anpassungen im Baubewilligungsverfahren

Am 27. Februar 2023 hat der Kantonsrat des Kantons Zürich eine Motion angenommen, mit welcher zonenkonforme Nutzungsänderungen von Gebäuden künftig im Anzeigeverfahren bewilligt werden sollen. Gemäss einer anderen Motion sollen auch die Fristen für die Behandlung in den Baubewilligungsverfahren verkürzt werden: Eine Vorprüfung soll neu in zwei statt drei Wochen und der baurechtliche Entscheid innert maximal drei (statt bisher vier) Monaten erfolgen. Es ist nun am Regierungsrat für die beiden Motionen (181/2021 sowie 182/2021) je eine Vorlage auszuarbeiten.

Zur Information: Nach dem heutigen Recht wird für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch die keine zum Rekurs berechtigtenden Interessen Dritter berührt werden, das Anzeigeverfahren angewendet (vgl. § 325 Abs. 1 PBG ZH sowie § 13 Abs. 1 Bauverfahrensverordnung (BVV)). Die Voraussetzung der «Untergeordnetheit» und der «Nichtbeeinträchtigung» nachbarlicher Interessen ist dabei kumulativ. Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung des Baugesuchs. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage.