Bundesrat prüft Massnahmen zur Beschleunigung von Planungs- und Baubewilligungsverfahren

Im Beitrag «Eile mit Weile in Baubewilligungsverfahren» in der aktuellen Ausgabe des Architekturmagazins Modulør ist RAin Regula Fellner der Frage nachgegangen, welche Umstände zu Verzögerungen bei Baubewilligungsverfahren führen können und mit welchen Massnahmen sich Baubewilligungsverfahren effizienter gestalten liessen (vgl. hierzu unseren Blog-Beitrag vom 15. April 2026). Auch der Bundesrat hat sich in Erfüllung von fünf Postulaten mit diesen Fragen beschäftigt und Lösungsvorschläge erarbeitet, die bezwecken sollen, die Planungs- und Baubewilligungsverfahren zu straffen und ihre Effizienz zu erhöhen.

An seiner Sitzung vom 22. April 2026 hat der Bundesrat den entsprechenden Postulatsbericht zur Verfahrensbeschleunigung im Raumplanungs- und Baurecht verabschiedet. Darin hält er zunächst fest, dass der Bund im Bereich der Raumplanung gestützt auf Art. 75 Abs. 1 BV lediglich die Kompetenz habe, Grundsätze festzulegen (sog. Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Raumplanung). Die Verfahrensbeschleunigung liege damit weitgehend in der Zuständigkeit der Kantone.

Doch schlägt der Bundesrat die folgenden, in den Kompetenzbereich des Bundes fallenden Massnahmen vor, die aus Sicht des Bundesrats geeignet sind, um zu einer Beschleunigung des Planungs- und Baubewilligungsverfahrens beizutragen:

  • Deklaration des Wohnungsbaus im Zusammenhang mit der Innenentwicklung als nationales Interesse und Festlegung von Kriterien für Wohnbauvorhaben von nationalem Interesse (vgl. Ziff.. 4.3.1.1 des Postulatsberichts): Es soll gesetzlich festgehalten werden, dass es sich beim öffentlichen Interesse am Wohnungsbau im Rahmen der Siedlungsentwicklung nach innen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG) um ein nationales Interesse handeln kann, das bei der Interessenabwägung entsprechend stark zu gewichten ist. Zudem soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die den Bundesrat ermächtigt, Kriterien und Schwellenwerte für die Identifizierung von Bauvorhaben von nationalem Interesse festzulegen.
  • Einschränkung der Beschwerdelegitimation und der zulässigen Rügen in Planungs- und Baubewilligungsverfahren, soweit es um Verfahren vor Bundesgericht geht (vgl. Ziff. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 des Postulatsberichts): Die Beschwerdelegitimation in Planungs- und Baubewilligungsverfahren soll auf Personen beschränkt werden, die durch ein Vorhaben besonders betroffen sind; ein Wohnsitz im Umkreis von 100 m soll für sich allein noch keine Legitimation begründen können. Zudem sollen Einsprechende und Beschwerdeführende Rügen nur zu jenen Punkten erheben dürfen, die ihre individuellen schutzwürdigen Interessen betreffen (sog. rügespezifische Legitimation). Für jede vorgebrachte Rüge muss ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden, andernfalls wird auf die Rüge nicht eingetreten. Diese Massnahmen zur sollen nur für Rechtsmitteln von Privatpersonen gelten. Gemeinwesen und Verbänden (Verbandsbeschwerderecht) sind davon nicht betroffen.
  • Beschränkung der bundesgerichtlichen Überprüfung bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Ziff. 4.3.3.7 des Postulatsberichts).
  • Regelung zur Kostentragung bei rechtsmissbräuchlichen Einsprachen (vgl. Ziff. 4.3.4.3. des Postulatsberichts): Den Einsprechenden sollen bei Nachweis der rechtsmissbräuchlichen Rechtsmittelerhebung die Verfahrenskosten auferlegt werden können. Den Kantonen wird empfohlen, eine entsprechende Regelung in ihr Verfahrensrecht aufzunehmen, sofern eine solche nicht bereits vorhanden ist. Da die Massnahme spezifisch auf die Bekämpfung rechtsmissbräuchlicher Einsprachen ausgerichtet ist, kommt auch eine bundesrechtliche Verpflichtung der Kantone in Betracht, entsprechend aktiv zu werden.
  • Vernehmlassungsvorlage durch UVEK: Der Bundesrat sieht (auch) auf Bundesebene einen entsprechenden Handlungsbedarf. Das UVEK (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) soll diese Massnahmen daher vertieft prüfen und dem Bundesrat bis Ende 2026 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage unterbreiten.

Empfehlungen an die Kantone: Der Bundesrat empfiehlt sodann den Kantonen, insbesondere die Umsetzung der folgenden Massnahmen zu prüfen:

  • Digitalisierung der Planungsverfahren vorantreiben (vgl. Ziff. 4.3.1.2 des Postulatsberichts).
  • Publikation von Baugesuchen erst bei vollständigen Baugesuchsunterlagen (vgl. Ziff.
    4.3.2.1 des Postulatsberichts).
  • Digitalisierung der Baubewilligungsverfahren vorantreiben (vgl. Ziff. 4.3.2.2 des Postulatsberichts).
  • Beschränkung der Beschwerdelegitimation für Privatpersonen in kantonalen Planungs- und Baubewilligungsverfahren (vgl. Ziff. 4.3.3.1 des Postulatsberichts).
  • Einschränkung der zulässigen Rügegründe in kantonalen Planungs- und  Baubewilligungsverfahren auf schutzwürdige individuelle Interessen der beschwerdeführenden Person, sofern der Bund eine derartige Einschränkung für das Verfahren vor Bundesgericht einführt (vgl. Ziff. 4.3.3.2 des Postulatsberichts).
  • Kein Fristenstillstand und keine Gerichtsferien in planungs- und baurechtlichen kantonalen Rechtsmittelverfahren (vgl. Ziff. 4.3.3.3 des Postulatsberichts).
  •  In kantonalen Rechtsmittelverfahren Fristerstreckungen restriktiver gewähren (vgl. Ziff. 4.3.3.4 des Postulatsberichts).
  • Beschränkung des innerkantonalen Rechtsweges auf eine gerichtliche Instanz
    (vgl. 4.3.3.7 des Postulatsberichts).
  • Einführung eines erleichterten Bereinigungsverfahrens für Dienstbarkeiten (vgl. Ziff.
    4.3.5.1 des Postulatsberichts).
  • Ausreichende Ausstattung der Bewilligungsinstanzen (Ziff. 4.3.6.1 des Postulatsberichts).
  • Fördern des automatischen Informationsaustauschs zwischen den Behörden (vgl. Ziff. 4.3.6.2 des Postulatsberichts).