In einem zur Publikation vorgesehenen Urteil (9C_633/2022) befasste sich das Bundesgericht mit dem verfassungsmässigen Kostendeckungsprinzip. Die Ausgangslage war wie folgt:
Mit Erteilung der Baubewilligung für eine Überbauung verfügte der Gemeinderat Rheinfelden (AG) die provisorischen Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren. Die anschliessende definitive Festsetzung der Anschlussgebühren fiel erheblich höher aus, weshalb sich die Bauherrin dagegen wehrte. Mit Beschwerde vor Bundesgericht rügte die Beschwerdeführerin in erster Linie, dass das angefochtene Urteil das verfassungsmässige Kostendeckungsprinzip verletze.
Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen darf. Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen. In den folgenden Erwägungen befasste sich das Bundesgericht mit Überlegungen insbesondere zur verfassungsrechtlichen Grundlage des Kostendeckungsprinzips (vgl. E. 3.3-3.5), ohne diese jedoch vertieft zu klären. Gemäss Bundesgericht brauche das Kostendeckungsprinzip zumindest von Verfassungs wegen nicht mehr geprüft zu werden, wenn die Bemessung der Abgabe im formellen Gesetz hinreichend bestimmt geregelt sei. Diesfalls könne sich nur noch die Frage stellen, ob das formelle Gesetz mit übergeordnetem oder gleichrangigem Recht vereinbar sei.
Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, dass für die erhobenen Gebühren mit Art. 29 des Abwasserreglementes der Gemeinde Rheinfelden sowie Art. 45 des Wasserregelementes/Rheinfelden eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Sie berief sich lediglich auf das verfassungsmässige Kostendeckungsprinzip. Die Beschwerdegegnerin hingegen wies auf Art. 60a GSchG (Gewässerschutzgesetz) hin. Mit Art. 60a Abs. 1 GSchG schreibt ein Bundesgesetz die Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen nach dem Verursacherprinzip vor. Diese Bestimmung weist die Kantone an, die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern zu überbinden. Solche Kosten sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen, soweit dadurch die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers nicht gefährdet wird (vgl. Art. 60a Abs. 1 und 2 GSchG).
Nach Ansicht des Bundesgerichts räumt Art. 60a GSchG den Verursachern kein bundesgesetzliches Individualrecht darauf ein, dass die von ihnen erhobenen Abgaben das Kostendeckungsprinzip einhalten, solange dem Verursacherprinzip entsprochen wird. Oder mit anderen Worten: Kantone bzw. Gemeinden verletzten Art. 60a GSchG für sich genommen noch nicht, wenn sie von den Verursachern Abgaben erheben, die nicht nur die verursachten Kosten decken, sondern dem Gemeinwesen Mehreinnahmen verschaffen würden.
Zwar könnten solche Mehreinnahmen in Konflikt mit anderen verfassungsmässigen Rechten stehen (z. B. dem Gleichbehandlungsgebot in Art. 8 Abs. 1 BV oder dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV). Die Verletzung solcher verfassungsmässigen Rechte prüft das Bundesgericht jedoch nur auf substanziierte Rüge hin. Eine solche trug die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie machte ebenfalls nicht geltend, dass die formell-gesetzliche Regelung der Gemeinde Rheinfelden kantonales oder kommunales Recht verletzt.
Zusammenfassend hält das Gericht fest, dass weder die Bundesverfassung noch das übrige Bundesrecht die Beschwerdegegnerin zur Einhaltung des Kostendeckungsprinzips bezüglich der streitbetroffenen Abgaben verpflichten, zumal sie für die Erhebung und Bemessung über eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage verfügt. Ob die erhobenen Abgaben das Kostendeckungsprinzip einhalten, war entsprechend nicht zu prüfen.
Die Beschwerde wurde abgewiesen.