Die Verfahren zur Bewilligung von Windenergieanlagen sind heute langwierig und komplex. Um drohende Energielücken schliessen zu können, sollen nach einer Vorlage der UREK-N (Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats) für bestimmte fortgeschrittene Windparkprojekte von nationalem Interesse gestraffte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommen.
Die UREK-N beschloss im Herbst 2022, eine Änderung des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG) auszuarbeiten. Ziel ist, unter anderem das Verfahren für Windenergieanlagen von nationalem Interesse zu beschleunigen. So soll die Baubewilligung neu nicht mehr durch die Gemeinden, sondern durch den Kanton erteilt werden. Gegen die kantonale Baubewilligung soll nur vor dem obersten kantonalen Gericht Beschwerde erhoben werden können und der Weiterzug an das Bundesgericht nur zur Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung offenstehen. Das beschleunigte Verfahren soll indes nur für Anlagen, die über eine rechtskräftige Nutzungsplanung verfügen und eine Jahresproduktion von 20 Gigawattstunden (GWh) oder mehr erreichen, gelten. Ausserdem soll das gestraffte Verfahren nur befristet zur Anwendung gelangen, nämlich nur so lange, bis ein Zubau von einer Terawattstunde (TWh) im Vergleich zum Jahr 2021 erreicht ist.
Der Entwurf zum «Bundesgesetz über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen» und der Bericht der UREK-N wurden am 14. Februar 2023 veröffentlicht und dem Bundesrat zur Stellungnahme übermittelt.
An seiner Sitzung vom 3. März 2023 hat der Bundesrat nun seine Stellungnahme zum Bericht der UREK-N verabschiedet. Er erklärt sich mit dem Erlassentwurf einverstanden und betont, dass es unerlässlich und unbestritten sei, die Bewilligungsverfahren für die Errichtung von Windenergieanlagen zu beschleunigen. Er schlägt der UREK-N jedoch vor, die Gesetzesvorlage in wenigen Punkten zu präzisieren und insbesondere die Beschleunigung nicht nur für die Baubewilligungen vorzusehen, sondern beschleunigte Verfahren auch auf allfällige damit zusammenhängende andere Bewilligungen (z.B. gewässerschutzrechtliche Bewilligungen), die in der Kompetenz der Kantone liegen, auszudehnen.
Die Vorlage soll in der Frühjahrssession 2023 von den eidgenössischen Räten behandelt werden.
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