Baurekursgericht bremst Umbau des Zürcher Rathauses – Kanton zieht Entscheid weiter

Der geplante Umbau des Zürcher Rathauses hat einen Streit um dessen denkmalpflegerische Behandlung ausgelöst. Die Baudirektion des Kantons Zürich erliess am 11. Juli 2025 eine Schutzverfügung, welche die Umsetzung eines Umbauprojekts ermöglichen sollte. Gegen diese Verfügung erhoben der Zürcher Heimatschutz (ZVH) und der Schweizer Heimatschutz (SHS) Rekurs. Mit Entscheid vom 26. Juni 2026 (BRGE I Nr. 0092/2026) hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut. Es hob die Schutzverfügung auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Schutzabklärungsverfahrens und zu einer erneuten Interessenabwägung an die Baudirektion zurück. Der Entscheid ist nicht rechtskräftig. Der Regierungsrat hat angekündigt, ihn beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich anzufechten.

Verfahrensgegenstand: Angefochten war die Verfügung der Baudirektion vom 11. Juli 2025 betreffend die Unterschutzstellung des Zürcher Rathauses am Limmatquai. Die Verfügung regelte insbesondere den Schutzumfang sowie die zulässigen baulichen Veränderungen am Gebäude.

Rekurs: Gegen diese Verfügung erhoben der ZVH und der SHS am 18. August 2025 Rekurs. Sie verlangten im Wesentlichen eine umfassendere Unterschutzstellung des Gebäudes und wandten sich gegen jene Schutzbestimmungen, welche die Umsetzung des vom Kanton favorisierten Umbau-Szenarios 2 (Umbau und Neukonzeption) ermöglicht hätten.

Kernerwägungen des Baurekursgerichts: Das Baurekursgericht stellte zunächst fest, dass das Zürcher Rathaus ein Schutzobjekt von kantonaler, nationaler und kulturhistorisch herausragender Bedeutung sei (E. 2.1; E. 2.6). Der Schutzwert des Gebäudes sei zwischen den Parteien unbestritten (E. 8.1).

Das Gericht stützte sich auf die Gutachten der kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK) und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD), die es als schlüssig, nachvollziehbar und unbestritten qualifizierte (E. 8.2). Danach gehören zu den massgeblichen Schutzzielen insbesondere:

  • die ungeschmälerte Erhaltung der barocken Bausubstanz,
  • die Erhaltung der historischen Raumabfolge,
  • die Erhaltung des barocken Dachstuhls,
  • die Erhaltung des Ratssaals von 1833 als Ausdruck der politischen Neuordnung nach der liberalen Revolution von 1830 (E. 8.2).

Nach Auffassung des Gerichts wurde der von der Baudirektion festgelegte Schutzumfang erkennbar so ausgestaltet, dass die Umsetzung des Umbau-Szenarios 2 möglich bleibt (E. 8.3). Dieses Szenario sieht insbesondere die Verlegung des Ratssaals vom ersten in das zweite Obergeschoss vor.

Das Gericht gelangte zum Schluss, dass die Umsetzung dieses Szenarios den massgeblichen Schutzzielen widerspreche. Die vorgesehene Aufhebung des Ratssaals von 1833 sowie die Eingriffe in den barocken Dachstuhl würden zentrale Bestandteile des Schutzobjekts beeinträchtigen (E. 8.4).

Besondere Bedeutung mass das Gericht dem heutigen Ratssaal mit Zuschauertribüne bei. Dieser bilde den Kern des Schutzobjekts, weil er die politische Entwicklung Zürichs und das moderne Demokratieverständnis unmittelbar erfahrbar mache (E. 8.4). Die Umgestaltung von 1833 sei die bedeutendste historische Veränderung des Gebäudes seit seinem Bau und selbst Teil des Denkmals geworden (E. 8.4).

Das Gericht hielt fest, dass eine Rekonstruktion des Zustands des Ancien Régime (1694) zulasten des Zustands von 1833 den Schutzzielen widerspreche, weil gerade die politische Entwicklung ein wesentlicher Bestandteil des Zeugniswerts des Gebäudes sei (E. 8.4).

Zwar anerkannte das Gericht das öffentliche Interesse an der Nutzungskontinuität des Gebäudes als Rathaus, erachtete die dafür vorgesehenen Eingriffe jedoch nicht als notwendig (E. 8.4). Gemäss der vorliegenden Machbarkeitsstudie könnten die technischen und betrieblichen Anforderungen an den Ratsbetrieb auch mit dem alternativen Szenario 1 (Instandsetzung und Ertüchtigung) erfüllt werden (E. 8.4).

Zusätzlicher Platzbedarf, mehr Flexibilität und höherer Komfort für die Ratsmitglieder rechtfertigten nach Auffassung des Gerichts die vorgesehenen Eingriffe in ein Schutzobjekt dieser Bedeutung nicht (E. 8.4). Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass sich bei einem derart hochrangigen Denkmal die Nutzung dem Gebäude anzupassen habe und nicht umgekehrt (E. 8.4).

Daraus folgerte es, dass der von der Baudirektion festgelegte Schutzumfang ungeeignet sei, die anerkannten Schutzziele zu erreichen (E. 8.5).

Entscheiddispositiv: Mit Entscheid vom 26. Juni 2026 (BRGE I Nr. 0092/2026) hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut. Die Schutzverfügung der Baudirektion wurde aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Schutzabklärungsverfahrens und zu einer erneuten Interessenabwägung an die Baudirektion zurückgewiesen (E. 9.1).

Reaktion des Kantons (Medienmitteilung vom 07.07.2026)

Aus Sicht des Kantons soll das Zürcher Rathaus umfassend saniert und an die Anforderungen eines modernen Parlamentsbetriebs angepasst werden. Kantonsrat und Regierungsrat hätten sich dafür ausgesprochen, den heutigen Ratssaal in das zweite Obergeschoss zu verlegen und am historischen Standort eine zusätzliche Ebene einzuziehen, um mehr Raum für die parlamentarische Nutzung zu schaffen. Der Kanton verweist auf die hohe denkmalpflegerische Bedeutung des zwischen 1694 und 1698 errichteten Rathauses. Gleichzeitig habe die Regierung den Anforderungen eines zeitgemässen Parlamentsbetriebs Rechnung tragen wollen. Aus Sicht des Kantons standen sich somit die Interessen des Denkmalschutzes und das öffentliche Interesse an einem funktionalen «Haus der Demokratie» gegenüber.

Im Rahmen der Planung liess der Kanton Gutachten der kantonalen und eidgenössischen Denkmalpflegekommissionen erstellen. Diese gelangten zum Ergebnis, dass das vorgesehene Umbauprojekt nicht mit den denkmalpflegerischen Interessen vereinbar sei. Trotz dieser Gutachten gewichtete der Kanton nach eigenen Angaben die Nutzungskontinuität des Rathauses als politisches Zentrum höher als die denkmalpflegerischen Interessen. Die Schutzverfügung wurde deshalb so ausgestaltet, dass ein teilweiser baulicher Eingriff möglich geblieben wäre.

Nach Auffassung des Regierungsrats hätte das Urteil erhebliche einschränkende Auswirkungen auf die zukünftige Nutzung des Rathauses als zeitgemässes Parlamentsgebäude. Der Regierungsrat hat deshalb beschlossen, das Urteil weiterzuziehen und den Entscheid durch das Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Aufgrund des laufenden Verfahrens bestünde gemäss Kanton beim Instandsetzungsprojekt für das Rathaus aktuell keine Planungssicherheit. Bis diese geschaffen sei, ruhe die Planung. Der Zürcher Kantonsrat und der Gemeinderat der Stadt Zürich werden ihre Sitzungen weiterhin im provisorischen Rathaus Hard abhalten.

Reaktion des Zürcher Heimatschutzes (Medienmitteilung vom 30.06.2026)

Aus Sicht des Heimatschutzes hätte das vom Kanton verfolgte Umbau-Szenario zu tiefgreifenden Eingriffen in die historische Substanz des Rathauses geführt. Insbesondere seien die Verlegung des Ratssaals aus dem ersten in das zweite Obergeschoss sowie erhebliche Eingriffe in die barocke Dachkonstruktion vorgesehen gewesen. Der Heimatschutz bezeichnet das Zürcher Rathaus als schweizweit einzigartiges Beispiel der Rathausarchitektur und als herausragenden Profanbau der Eidgenossenschaft aus der Frühen Neuzeit. Besonders hervorgehoben werden die weitgehend erhaltene barocke Raumstruktur im ersten Obergeschoss und die Umbauten von 1833, welche nach Auffassung des Heimatschutzes den politischen Umbruch der liberalen Revolution widerspiegeln. Nach Auffassung des Heimatschutzes kamen sowohl die kantonale als auch die eidgenössische Denkmalpflegekommission übereinstimmend zum Schluss, dass das Umbauprojekt unverhältnismässige und nicht akzeptable Eingriffe in die historische Substanz verursachen würde.

Vor diesem Hintergrund erhoben der Zürcher Heimatschutz und der Schweizer Heimatschutz Rekurs, da sie der Ansicht waren, die Baudirektion habe die fachlichen Einschätzungen der Denkmalpflegekommissionen nicht hinreichend berücksichtigt. Der Heimatschutz wertet den Entscheid des Baurekursgerichts als Bestätigung der Einschätzungen der kantonalen und eidgenössischen Denkmalpflegekommissionen. Nach seiner Darstellung habe das Gericht insbesondere bestätigt, dass der Ratssaal mit seiner Zuschauertribüne den Kern des Schutzobjekts bilde und dass dessen Erhaltung für das Verständnis der demokratischen Entwicklung Zürichs zentral sei. Der Heimatschutz hält fest, dass eine Instandsetzung des Gebäudes auch mit einem alternativen Umbaukonzept möglich gewesen wäre (Szenario 1). Aus seiner Sicht hätte der Ratsbetrieb weiterhin sichergestellt werden können, ohne die historischen Kernbestandteile des Gebäudes zu beeinträchtigen.

Ausblick

Da der Kanton den Entscheid an das Verwaltungsgericht weiterzieht, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Bis zu einem rechtskräftigen Entscheid und bis zur Klärung des künftigen Umbauprojekts tagen Kantonsrat und Gemeinderat weiterhin im provisorischen Rathaus Hard.